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Auszüge aus der Satzung


„Fries`sche Stiftung Hilfe zur Selbsthilfe“

Präambel
Die Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos arbeitet nach dem Vorbild ihres
Gründers, des Priesters Johannes Bosco (1815-1888) weltweit zum Wohl junger Menschen.
Sie engagiert sich besonders für in Not geratene Jugendliche, für materiell und seelisch-
physisch Benachteiligte, für die, die aus eigener Kraft in der Gesellschaft nicht zurecht
kommen. Alleine in Deutschland sind die Salesianer Don Boscos derzeit Träger von
ca. 40 Niederlassungen, die sich das gemeinsame Ziel setzen „damit das Leben junger
Menschen gelingt“. Die „Fries`sche Stiftung Hilfe zur Selbsthilfe“ will diese Arbeit tatkräftig
unterstützen.


§ 1 Name und Rechtsstand


(1) Die Stiftung führt den Namen „Fries`sche Stiftung Hilfe zur Selbsthilfe". Sie ist eine
nicht rechtsfähige Stiftung.
(2) Die Stiftung wird von der rechtsfähigen Don Bosco Stiftung, einer öffentlichen Stiftung
des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München, als Treuhänderin verwaltet.

§ 2 Stiftungszweck


(1) Die Stiftung hat den Zweck, die Jugend- und Bildungsarbeit der Salesianer Don
Boscos im umfassenden Sinne zu fördern. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle
Unterstützung von gemeinnützigen Kinder- und Jugendprojekten im Ausland, die
in Trägerschaft oder in Kooperation mit den Salesianern Don Boscos realisiert
werden und somit auf besondere Weise den Gedanken der Hilfe zur Selbsthilfe
fördern – z.B. Maßnahmen zur Bildung und Ausbildung. Die Stiftung entscheidet
nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in
welchem Umfang die in Abs. 2 genannten Maßnahmen verwirklicht werden.
(3) Die Stiftung kann dazu anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten
oder Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder
sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen
nach Abs. 1 und 2 fördern. Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften
und/oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die andere gemeinnützige
Zwecke verfolgen als in Abs. 1, dürfen jedoch nicht überwiegen.

 


München, den 24. Oktober 2006